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DE
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Satzung

Satzung

Frankfurt/Main, den 18. Oktober 1979
geändert am 14. Oktober 1991 (Nordwalde)
geändert am 13. Oktober 1997 (Rendsburg)
geändert am 27. September 2005 (Lutherstadt Wittenberg)
geändert am 05.Oktober 2010 (Dresden)
geändert am 20.September 2011 (Münster)
geändert am 28. September 2015 (Berlin)

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Bundesverband führt den Namen „Bundesverband der SozialarbeiterInnen/ SozialpädagogInnen für Hörgeschädigte e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main eingetragen.

Der Verwaltungssitz ist am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.

§ 2 Ziel und Zweck

Zweck des Vereines ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Hilfe behinderter Menschen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Förderung der sozialen und beruflichen Eingliederung von Gehörlosen, Schwerhörigen, Ertaubten und CI-Trägern, (im Folgenden hörgeschädigte Menschen genannt).
  2. Förderung und Unterstützung von Maßnahmen und Hilfen für hörgeschädigte Menschen mit zusätzlichen Behinderungen oder persönlichen Schwierigkeiten.
  3. Entwicklung neuer und auf die Hörschädigungen und deren Folgen abgestimmte Hilfen und Methoden für die Sozialarbeit.
  4. Informationen an Behörden, Einrichtungen und Einzelpersonen über die Auswirkungen der Hörschädigungen.
  5. Förderung des beruflichen Gedanken- und Erfahrungsaustausches der Mitglieder mit dem Ziel einer besseren sozialen und beruflichen Eingliederung der hörgeschädigten Menschen.
  6. Berufsbezogene Fort- und Weiterbildung für die Mitglieder.
  7. Vertretung der Interessen der Mitglieder und Stärkung des Berufsbildes in der Arbeit mit hörgeschädigten Menschen.

§ 3 Aufgaben

  1. Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft der Hörgeschädigten-Selbsthilfe und Fachverbände e.V. und deren Mitgliedsverbände.
  2. Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen/Verbänden.
  3. Öffentlichkeitsarbeit über Hörschädigungen und Arbeit mit hörgeschädigten Menschen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Bundesverband der SozialarbeiterInnen / SozialpädagogInnen für Hörgeschädigte ist ein gemeinnütziger, rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB und der Steuergesetze und verfolgt ausschließlich und unmittelbar selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Bundesverband strebt keinen Gewinn an.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Organe des Bundesverbandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 5 Mitgliedschaft

Stimmberechtigte Mitglieder sind:

  1. SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen mit Fachhochschul- und/oder Hochschulabschluss, die hauptberuflich für hörgeschädigte Menschen tätig sind oder waren.
  2. Personen, die ein/eine im Hochschulrahmengesetz und in Rahmenrichtlinien bundesweit sowie in Landesgesetzen und deren Richtlinien geregeltes Studium bzw.geregelte Ausbildung absolviert haben und in der Sozialen Arbeit für hörgeschädigte Menschen tätig sind oder waren.
  3. Ehrenmitglieder, die sich um die Zielsetzungen des Bundesverbandes verdient gemacht haben und durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 6 Aufnahme in den Bundesverband

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

§ 7 Beiträge und Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus:

  • Mitgliedsbeiträgen
  • Spenden
  • Sachspenden und Sachmitteln
  • Öffentlichen Mitteln
  • Entgeltfreien Leistungen seiner Mitglieder

Mitgliedsbeiträge gelten für ein Jahr und sind jeweils im 1. Quartal zu entrichten.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes. Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Bundesverbandes schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Haltung schuldig macht, dem Ansehen des Vereins schadet oder den Zwecken des Vereins beharrlich zuwiderhandelt. Der Ausschluss ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) beratender Ausschuss

§ 11 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt. Sie wird durch den Vorstand 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und vorliegender Anträge schriftlich einberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand bei Vorliegen wichtiger Vereinsangelegenheiten oder auf Verlangen von wenigstens 1/4 aller Mitglieder mit Angabe der Gründe einzuberufen.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  • Wahl/Abberufung des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 4 Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
  • Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

§ 12 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus der oder dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassierer/in
  • 2 Beisitzer/innen

Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand nimmt als oberstes Gremium die Interessen des Bundesverbandes wahr. Im Jahr finden mindestens 2 Vorstandssitzungen statt. Vorstandssitzungen werden protokolliert.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes (Kooptation).

Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die kooptierten Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung bis zum Ende der restlichen Amtszeit durch Beschluss bestätigt oder gewählt.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  • Vorbereitung und Einladung der Mitgliederversammlung
  • Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Kalenderjahr
  • Erstellung eines Tätigkeits- und Kassenberichtes
  • laufende Geschäftsführung entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über Aufnahme/Austritt von Mitgliedern
  • Mitgliederverwaltung
  • Interne und externe Öffentlichkeitsarbeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Bei schriftlichen oder fernmündlichen Beschlüssen müssen alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Die so getroffenen Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sitzung festzuhalten.

Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung Arbeitskreise einberufen.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, sofern dies einstimmig geschieht. Ein derartiger Beschluss der Satzungsänderung ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

§13 Fachbereichsgruppen

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeiten, auch auf Vorschlag der Mitglieder Fachbereichsgruppen mit geeigneten und fachkundigen Personen berufen.

Die Fachbereichsgruppen haben die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen und politischen Fragen zu unterstützen, zu beraten und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen des Vorstandes dienen.

§ 14 Vertretungsrecht

Im Sinne des § 26 BGB wird der Bundesverband gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, der Einzelvertretungsrecht besitzt, während von den weiteren Vorstandsmitgliedern jeweils zwei gemeinsam den Verein vertreten können.

§ 15 Auflösung

Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten – Selbsthilfe und Fachverbände e.V., mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 16 Verschiedenes

Soweit in der vorstehenden Satzung keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die einschlägigen Vorschriften des BGB.